(Kiel) Apotheken dürfen ein sog. Medi-Terminal nur zum Verkauf und zur Ausgabe nicht verschriebener Arzneimittel einsetzen. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) durch ein am 12.08.2009 bekannt gegebenes Urteil vom 28.07.2009 entschieden. Damit hat der VGH ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe geändert und der Berufung des klagenden Apothekers teilweise stattgegeben.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.


Der Kläger betreibt in der Mannheimer Innenstadt einer Apotheke, die seit Oktober 2007 über ein Medi-Terminal verfügt. Damit kann innerhalb wie außerhalb der Ladenöffnungszeiten das Angebot der Apotheke einschließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente (mit Ausnahme von Betäubungsmitteln) über den Außenschalter eines Automaten bezogen werden. Der Kunde tritt dabei nicht unmittelbar, sondern über Mikrophon und Lautsprecher sowie Kamera und Bildschirm in akustischen und optischen Kontakt zu einem Apotheker, der in der Apotheke oder auch in einem entfernt liegenden Service-Zentrum tätig sein kann. Dieser berät den Kunden auf dessen Wunsch, kontrolliert ggf. das von ihm in den Automaten eingeführte und dort einbehaltene Rezept über den Bildschirm und gibt das gewünschte Produkt  soweit nicht frei verkäuflich, nach Kontrolle frei. Dieses System wird vom Kläger rund um die Uhr außer an Sonn- und Feiertagen betrieben.


Das Regierungspräsidium sieht darin einen Verstoß gegen apothekenrechtliche Vorschriften. Es hat dem Kläger verboten, Arzneimittel – von wenigen Ausnahmen abgesehen – auf diesem Weg in Verkehr zu bringen. Vor dem Verwaltungsgericht ist die Klage gegen diesen Untersagungsbescheid erfolglos geblieben.


Der VGH hat nun entschieden, dass lediglich die Abgabe von verschreibungspflichtigen oder verschriebenen Arzneimitteln über ein Medi-Terminal nicht zulässig sei, betont Klarmann.


Nach der Apothekenbetriebsordnung müsse der für die Ausgabe des Arzneimittels Verantwortliche auf der Verschreibung unmittelbar handschriftliche abzeichnen. Das sei hier nicht möglich. Im Übrigen soweit die Ausgabe des Arzneimittels nicht auf der Vorlage einer Verschreibung beruhe sei der Einsatz eines solchen Terminals als Zusatzangebot einer bestehenden und in ihren Öffnungszeiten unveränderten Apotheke zulässig. Damit werde das gesetzgeberische Leitbild des „Apothekers in seiner Apotheke“, das sich bereits durch Zulassung eines „Autoschalters“ und des Versandhandels mit Arzneimitteln verändert habe, weiter modifiziert. Mit Sinn und Zweck der einschlägigen apothekenrechtlichen Normen insbesondere auch zur Kundenberatung und -information und dem einzusetzenden Apothekenpersonal sei dies vereinbar.
Mit dieser Rechtsauffassung weicht der VGH von einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 07.07.2009 ab, in der sich das OVG allgemein gegen den Einsatz eines Arzneimittel-Abgabeterminals wendet. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat der VGH   in gleicher Weise wie das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen, die der Kläger bereits eingelegt hat (Az.: 9 S 2852/08).


Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
DASV Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“
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