(Kiel) Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat die Geschäftspraxis einer Frankfurter Taxizentrale, den ihr angeschlossenen Taxiunternehmen die gleichzeitige Rufvermittlung durch andere Taxizentralen zu verwehren, für wettbewerbswidrig erklärt.

Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Norbert Pflüger von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 30.07.2009 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG)  vom 14.7.2009, Aktenzeichen 11 U 68/08 (Kart).


Die Verfügungsbeklagte (Beklagte) betreibt zwei Taxizentralen, denen ca. 350 Taxis in Frankfurt am Main angeschlossen sind. Für eine der von ihr betriebenen Zentralen führte die Beklagte die Zertifizierung „Service Taxi“ ein, mit der ein verbesserter Qualitätsstandard verbunden ist. Von den anschlusswilligen Taxi-Unternehmern verlangte sie unter Androhung einer Vertragsstrafe, dass diese keine Rufvermittlungsleistungen anderer Taxizentralen in Anspruch nehmen.


Der Verfügungskläger (Kläger), der ebenfalls eine Taxizentrale in Frankfurt am Main betreibt, wandte sich mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen das von der Beklagten vereinbarte Verbot der Doppelpartnerschaft.


Das zunächst angerufene Landgericht Frankfurt am Main verbot der Beklagten daraufhin mit Urteil vom 24.9.2008, in ihren Verträgen Klauseln zu verwenden, nach denen Partnervereinbarungen mit anderen Taxizentralen verboten sind, oder die Zertifizierung als „Service Taxi“ hiervon abhängig zu machen.


In der Berufung bestätigte das OLG nunmehr im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts, betont Dr. Pflüger.


Die Praxis der Beklagten, für die Zertifizierung als „Service Taxi“ eine Inanspruchnahme anderer Taxizentralen – außer ihrer eigenen – auszuschließen, führe zu einer spürbaren Verhinderung des Wettbewerbs. Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Maßnahme darauf berufe, diese sei zur Sicherung des Qualitätsstandards bei „Service Taxis“ unerlässlich, erscheine dies nur vorgeschoben. Der tatsächliche Grund für die Beschränkung – so das OLG – dürfte vielmehr darin liegen, dass die Beklagte die von Wettbewerbern betriebenen Taxizentralen nicht an den Umsatzvorteilen durch die mit der Zertifizierung verbundenen verbesserten Qualitätsstandards teilnehmen lassen wolle.


Wettbewerbsrechtlich gleichermaßen unzulässig seien auch die Vertragsklauseln, mit denen die Beklagte angeschlossenen Taxiunternehmen zur Durchsetzung des Doppelvermittlungsverbots eine Vertragsstrafe angedroht habe.


Die Entscheidung ist rechtskräftig.


Pflüger empfahl, dies zu beachten und in ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –


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