(Kiel) Bekanntlich ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen verantwortliche Vorstände und Aufsichtsräte der Infinus-Gruppe, wobei es am 05.11.2013 zu einer Razzia wie auch ersten Festnahmen kam.

 

Im Blickpunkt der Ermittlungen, so der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, stehen insbesondere die Orderschuldverschreibungen, bei denen es sich möglicherweise um sog. Insichgeschäfte handelt. Hier besteht der Verdacht, dass mit Bilanztricks die Ertragslage deutlich besser dargestellt wurde, als diese tatsächlich war. Möglicherweise haben die Verantwortlichen hierzu in den Verkaufsprospekten unrichtige Angaben gemacht. Ob und inwieweit dieses Vorgehen des Finanzdienstleistungsinstituts überhaupt legal war, wird derzeit geprüft. Die Ermittlungen dürften sich jedoch zumindest Monate, wenn nicht gar Jahre hinziehen. Sämtliche Konten der Infinus AG sowie der FuBus sind von der Staatsanwaltschaft vorsorglich eingefroren worden. Anleger erhalten aktuell weder Zinsen, noch können sie ihre Anlagen zurückgeben bzw. bei fälligen Anlagen Auszahlungen erwarten.

 

Für die Future Business KGaA (wie auch die Prosavus AG) wurde bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, wobei mit einer Entscheidung über die Eröffnung der Insolvenzverfahren jedoch frühestens im I. Quartal 2014 zu rechnen sein dürfte. Erst dann können betroffene Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Sollte es zur Eröffnung der Insolvenzverfahren kommen, dürfte mit einem Abschluss u.U. erst in Jahren zu rechnen sein.

 

Unabhängig hiervon kommt jedoch auch eine Haftung der regional tätigen Berater bzw. Anlagevermittler in Betrachtm betont Hünlein. Dessen Kanzlei vertritt bereits zahlreiche Betroffene bzw. Inhaber von FuBus-Orderschuldverschreibungen und prüft insoweit die in Frage kommenden Ansprüche und nächsten Schritte. Danach ist festzustellen, dass der zugrunde liegende Sachverhalt offenbar einem erkennbaren Muster entspricht: Die Infinus AG hat über Finanzdienstleister, häufig auch Versicherungsmakler, Kunden geworben bzw. Einlagen einwerben lassen. Diese Finanzdienstleister haben oft ihren zumeist langjährigen Kunden, deren Vertrauen sie genossen, empfohlen, ihre Ersparnisse in diese Orderschuldverschreibungen der FuBus zu investieren, obgleich (oder gerade weil) diese Kunden keinerlei oder allenfalls geringe Erfahrungen im Kapitalanlagebereich hatten. Hierbei wurde den Kunden neben einer sicheren Kapitalanlage auch noch eine Verzinsung von 6 bis 7 % p.a. in Aussicht gestellt.

 

Offensichtlich wurden die FuBus-Kunden von den Anlagevermittlern nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, und zwar weder über die Ertragslage der FuBus noch bspw. über das sog. allgemeine Emittentenrisiko, d.h. das Risiko eines evtl. Totalverlustes. So ergibt sich auch aus den der Kanzlei vorliegenden Beratungsprotokollen, dass insoweit keine ordnungsgemäße, d.h. anlage- und anlegergerechte Beratung stattgefunden hat, wie dies der Gesetzeslage entspricht und von den Gerichten gefordert wird. Nach gefestigter Rechtsprechung löst zumeist schon der fehlende Hinweis auf das allgemeine Emittentenrisiko (Totalverlustrisiko) einen Schadensersatzanspruch des entsprechenden Beraters/Anlagevermittlers zugunsten des betroffenen Anlegers aus.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass insoweit unterschiedliche Pflichtverstöße gegen die Beratungs- bzw. Informationspflichten vorliegen, die die Anlagevermittler selbst zum Schadensersatz verpflichten. Dieser kann unabhängig von Ansprüchen gegenüber der Infinus AG bzw. FuBus geltend gemacht werden.


Rechtsanwalt Hünlein empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

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Klaus Hünlein
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