(Kiel)  Von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung eines Golfplatzes ist ein Gemeinderatsmitglied ausgeschlossen, wenn es im Plangebiet im größeren Umfang Grundstücke gepachtet hat und diese als Jagdpächter nutzt.

Darauf verweist der Recklinghäuser Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie für Bau- und Architektenrecht Eduard Dischke von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 24. Juni 2009, Aktenzeichen: 2 A 10098/09.OVG.


Der Kläger ist Mitglied des Ortsgemeinderates und Pächter des gemeinschaftlichen Jagdreviers Pottum (Verbandsgemeinde Westerburg). Zum 1. Januar 2006 pachtete er Grundstücke mit einer Größe von über 43.000 qm insbesondere zur Nutzung als Wildäsungsflächen. Die Grundstücke liegen in einem Gebiet, in dem ein Golfplatz erweitert werden soll. Der Gemeinderat schloss den Kläger von der Beratung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes über die Golfplatzerweiterung aus. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.


Das Oberverwaltungsgericht nahm die Klage zum Anlass für grundsätzliche Ausführungen zu den Voraussetzungen der Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, betont Dischke.


Sinn und Zweck der in der Gemeindeordnung geregelten Befangenheitsgründe sei es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich am Gesetz und ihrer nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken. Deshalb sei ein Ratsmitglied wegen eines möglichen unmittelbaren Vor- oder Nachteils bereits dann von der Mitwirkung an einer Ratsentscheidung ausgeschlossen, wenn eine enge persönliche Beziehung zum Beratungsgegenstand bestehe, welche nach den gesamten Umständen die Besorgnis nahelege, das Mitglied werde aufgrund eigener Interessen nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Dementsprechend komme es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfahre. Vielmehr genüge ein dahingehender „böser Schein“. Ein solcher Anschein bestehe beim Kläger, weil die mögliche Nutzung der von ihm gepachteten Grundstücke als Golfplatz der bisherigen Grundstücksnutzung und der Ausübung des Jagdrechts widerspreche.


Dischke mahnte, dieses Urteil zu beachten und verwies  bei Fragen dazu u. a. auch auf die auf Bau- und Architektenrecht sowie Verwaltungsrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de


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