(Kiel) Eine Werbung mit “ Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie“ ohne wissenschaftliche Ausbildung mit Hochschulabschluss ist unzulässig.

Dies hat das Landgericht Oldenburg (LG) auf eine Wettbewerbsklage eines Interessenverbandes gegen eine als Heilpraktikerin tätige Beklagte entschieden. Die Beklagte ging gegen das Urteil in die Berufung. Auf Hinweis des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) nahm die Beklagte ihre Berufung zurück (Az: LG 15 O 1295/08). so die Hamburger Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Karin Scheel-Pötzl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Gerichts vom 05.06.2009.


Die beklagte Heilpraktikerin hatte sowohl in ihren Briefbögen als auch auf ihrer Internetseite mit der Überschrift „Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie“ geworben. Es folgte ihr Name und eine Auflistung ihrer Tätigkeitsschwerpunkte mit dem Hinweis „Heilpraktikerin für Psychotherapie/ALH“. Die Klägerin hielt dennoch die Werbung mit derartiger Überschrift für unzulässig und klagte auf Unterlassung, da nicht hinreichend deutlich würde, dass die Beklagte keine approbierte Psychotherapeutin im Sinne des Psychotherapeutengesetzes sei.


Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Durch die Verwendung des Begriffs „Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie“ ohne Hinweis auf die Tätigkeit als Heilpraktikern in der fettgedruckten Überschrift werde bei dem angesprochenen Personenkreis der Eindruck erweckt, es handele sich um eine Therapeutin mit abgeschlossenem Hochschulstudium.


Gegen das Urteil des Landgerichts wendete sich die Heilpraktikerin mit ihrer Berufung. Der 1. Zivilsenat des OLG wies die Beklagte darauf hin, dass er diese Werbung ebenfalls für irreführend bzw. unzulässig halte, so Scheel-Pötzl.


Der Laie gehe bei entsprechender Werbung davon aus, in der Praxis sei eine Psychotherapeutin mit Hochschulabschluss tätig. Der Hinweis im „Kleingedruckten“ auf die
Heilpraktikertätigkeit genüge nicht, weil damit auch eine Zusatzqualifikation gemeint sein könnte. Die Traumatherapie unterliege zwar nicht dem Richtlinienverfahren des
Psychotherapeutengesetzes. Da die Traumatherapie aber im Zusammenhang mit der Psychotherapiepraxis aufgeführt sei, entstehe der irreführende Eindruck, diese werde von einer ausgebildeten Psychotherapeutin mit Universitätsabschluss ausgeführt. Für den Verbraucher müsse insoweit aber die Ausbildungsgrundlage erkennbar sein. Auf den Hinweis des Senats nahm die Beklagte die Berufung sodann zurück. (1 U 120/08)


Scheel-Pötzl empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –


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