(Kiel) Beim Finanzgericht Düsseldorf sind ca. 50 Verfahren (Einstweiliger Rechtschutz und Hauptsacheverfahren) anhängig, in denen sich Arbeitnehmer unter Berufung auf eine zuvor erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft gegen Steuernachforderungen der Finanzverwaltung wenden.

Ausgangspunkt des Streits, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, sind nach der Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 18.06.2009 Sonderzahlungen, welche der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Wechsel der Zusatzversorgungskasse geleistet hat und die in 2002 bis 2005 zu Unrecht der Lohnversteuerung unterworfen wurden.


Der 13. Senat des FG Düsseldorf hat nunmehr in einer Entscheidung vom 14.05.2009 (Az.: 13 V 757/09 A/E) die Vollziehung eines Einkommensteueränderungsbescheides und in einer Entscheidung vom 28.05.2009 (Az.: 13 V 801/09 A/E) die Vollziehung eines Nachforderungsbescheides wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide ausgesetzt, so Passau.


Das Gericht geht davon aus, dass auch eine widerrufene Lohnsteueranrufungsauskunft – ungeachtet dessen, ob sie als Verwaltungsakt oder bloße Wissenserklärung zu qualifizieren ist – nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Bindungswirkung entfalten kann. Es erscheine möglich, dass die dem Arbeitgeber erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft zu Gunsten der Arbeitnehmer wirke.


Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jörg Passau
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