(Kiel) Wer seinen Firmenwagen auch privat fährt, muss für die private Nutzung fiktive Einnahmen versteuern. Dies wird anhand eines Fahrtenbuches ermittelt oder mit der sog. 1% Methode.

Sind mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen, so der Hamburger Steuerberater und Fachberater für Rating (DStV e.V.) Frank Zingelmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, und werden diese Fahrtzeuge nachweislich alleine von dem Unternehmer genutzt, so wird die private Nutzung nur für das teuerste Fahrzeug angesetzt.


Sollte das Finanzamt sich dem nicht anschließen, was leider aufgrund eines entgegenstehenden neueren Urteiles des Finanzgerichts Münster (AZ 6 K 2405/07) häufiger vorkommen werde, so Zingelmann, sollte das Finanzamt auf das BMF Schreiben Az IV A6-S2177-1/02 verwiesen und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Sollten Firmenwagen nicht zur Privatnutzung beschaffen sein, so müssen gar keine fiktiven Einnahmen hinzugerechnet werden. Dies, so betont Zingelmann, habe der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil noch einmal klargestellt, BFH Az. VI R 34/07.  Im Beispielsfall handelte es sich um einen zweisitzigen Kastenwagen. Der Pkw hatte einen fensterlosen Aufbau, war mit Werkzeug ausgestattet und hatte war auffällig beschriftet. Das Finanzamt darf in diesem Fall nicht pauschal von einer Privatnutzung ausgehen, sondern muss dieses konkret nachweisen. Die Beweispflicht der privaten Nutzung liege dann beim Finanzamt.


Zingelmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Frank Zingelmann
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