(Kiel)  Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 21. April 2009 – 9 AZR 391/08) gibt den Eltern bei der Planung ihrer Elternzeit großen Gestaltungsspielraum, während die Rechte der Arbeitgeber stark eingeschränkt werden. Damit hat das BAG das Gesetz ausgeweitet.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow  von der  DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.


Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dürfen berufstätige Eltern nach dem Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz (BEEG) Elternzeit nehmen, um sich um die Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu kümmern. Wird Elternzeit vom Arbeitgeber verlangt, muss er den Betreffenden unbezahlt von seiner Arbeit freistellen. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis und lebt wieder auf, wenn die Elternzeit beendet ist. Die Elternzeit beginnt und endet zu den vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkten. Bislang konnte von den einmal mitgeteilten Daten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers abgewichen werden. Dies galt sowohl für die Verkürzung als auch für die Verlängerung der Elternzeit. Das neue Urteil des BAG räumt den Eltern hierbei nun weitergehende Freiheiten ein, gleichzeitig werden die Arbeitgeberrechte eingeschränkt, betont von Bredow.


Im konkreten Fall hatte die Klägerin Für ihr erstes Kind Elternzeit von 3 Jahren in Anspruch. Noch während der Dauer dieser Elternzeit gebar sie ein weiteres Kind, für das sie gegenüber dem Arbeitgeber ebenfalls eine Elternzeit von 3 Jahren in Anspruch nahm. Die Elternzeit für ihr erstes Kind sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit für das zweite Kind „drangehängt“ werden. Der Arbeitgeber lehnte es ab, der Übertragung der restlichen Elternzeit für das erste Kind auf die Zeit nach Ende der Elternzeit für das zweite Kind zuzustimmen.


Die Richter des 9. Senats am Bundesarbeitsgericht stellten nun klar, dass Eltern die einmal angemeldete Elternzeit auch nachträglich stückeln dürfen. Zwar verlangt das BEEG ausdrücklich die Zustimmung des Arbeitgebers, wenn Eltern die Elternzeit unterbrechen oder auf einen anderen Zeitpunkt übertragen wollen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, so Rechtsanwalt v. Bredow, kann die neue Planung auch ohne Zustimmung wirksam sein, weil die Eltern grundsätzlich ein Gestaltungsrecht über ihre Elternzeit hätten. Sofern keine sachlichen betrieblichen Gründe gegen die Stückelung sprechen, ist der Arbeitgeber zur Zustimmung verpflichtet.


Rechtsanwalt v. Bredow weist darauf hin, dass jetzt zumindest Klarheit herrscht, unter welchen Bedingungen ein Arbeitgeber den Wunsch seiner Mitarbeiter ablehnen darf, Teile der Elternzeit zu verschieben. Das BEEG enthielt hierzu keine Regelung.
Er empfahl sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern, die Voraussetzungen der Elternzeit im BEEG genauestens im Blick zu behalten und bei aufkommenden Fragen dazu unbedingt kompetenten Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.


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Fenimore v. Bredow
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