(Kiel) Ein in einem Bungalow auf selbst bewohntem Grundstück eingerichtetes Büro ist in steuerlicher Hinsicht kein außerhäuslicher Arbeitsplatz, dessen Kosten in vollem Umfang von der Steuer abgesetzt werden können.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist die Konsequenz eines Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. September 2008, AZ.: 14 K 6286/04 B.


Steuerpflichtige, die ihrer Berufstätigkeit teilweise in ihrem häuslichen Arbeitszimmer nachgehen, können die Kosten dafür nur noch in besonderen Ausnahmefällen – und in der Vergangenheit häufig ohnehin nur betragsmäßig begrenzt – steuerlich geltend machen.


Aus diesem Grund, so Passau,  hat sich die Rechtsprechung mehr und mehr mit der Frage zu beschäftigen, wann ein Büro als Teil der Wohnung des Steuerpflichtigen und damit als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist bzw. unter welchen Voraussetzungen ein außerhäuslicher Arbeitsplatz – dessen Kosten in vollem Umfang von der Steuer abgesetzt werden können – gegeben ist.


In dem ausgeurteilten Fall nutzte der Kläger, ein EDV-Dozent, einen kleinen Bungalow als Büro, der sich auf dem von ihm bewohnten Hausgrundstück befand und den er von seiner Schwiegermutter gemietet hatte. Das Finanzgericht sah den Bungalow (nur) als häusliches Arbeitszimmer an und begründete dies damit, dass „häuslich“ nicht unbedingt „im Haus belegen“ heißen müsse, sondern ausreichend sei, dass das Arbeitszimmer sich „in der häuslichen Sphäre“ des Steuerpflichtigen befinde. Der Bungalow, der sich nur wenige Meter neben dem Wohnhaus des Klägers befand, sei noch dessen häuslicher Sphäre zuzurechnen, entschied das Finanzgericht.


Es sah sich dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, des höchsten deutschen Gerichts in Steuersachen, der ein Arbeitszimmer in einem separat zugänglichen Anbau des Wohnhauses oder in einer neben der privat genutzten Wohnung belegenen weiteren Wohnung des Steuerpflichtigen ebenfalls als häusliche Arbeitszimmer angesehen hatte (Urteile vom 13. November 2002 – VI R 164/00 und vom 26. Februar 2003 – VI R 124/01).


Ein voller Kostenabzug wie bei einem außerhäuslichen Büro sei daher nicht gegeben.


Passau empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jörg Passau
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