(Kiel) Mit Urteil vom 01.04.2009 hat das Landesarbeitsgericht Hamburg die von Frau Eva Herman eingelegte Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. April 2008 zurückgewiesen.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf eine Mitteilung des Landesarbeitsgericht Hamburg, AZ.: 3 Sa 58/08 -.
In dem Fall hatte Frau Herman zwei Kündigungen des NDR vom 18. (fristlos) und 25. September 2007 (zum 31. Dezember 2007) angegriffen und die Feststellung  begehrte, dass das behauptete Arbeitsverhältnis auch nicht durch eine Befristungsabrede am 31.Dezember 2007 geendet habe. Die Kammer hatte den Parteien von Anfang an mitgeteilt, dass die von Frau Herman gemachten Äußerungen – im Wesentlichen zur Rolle der Mutter in der NS-Zeit – als Kündigungsgrund nicht reichen würden, denn sie verherrlichten nicht das NS-Regime.


Der Ausgang des Rechtsstreits hing damit nach Auffassung des LAG Hamburg von der Frage ab, so Klarmann, ob Frau Herman Arbeitnehmerin (dann Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz) oder freie Mitarbeiterin (kein Kündigungsschutz) war. Hierbei geht es u.a. um den Umfang der Weisungsgebundenheit und Einbindung in eine betriebliche Organisation. Zur Klärung dieser Frage hatte das Gericht  eine Beweisaufnahme angeordnet
Hierzu wurden der Chefsprecher der Tagesschau, Herr Jan Hofer, und der Sprecher Herr Jens Riewa in einem früheren Termin vernommen. Beide bestätigten, dass bei der Dienstplanerstellung durch Herrn Hofer berücksichtigt werde, wenn ein Sprecher oder eine Sprecherin mitgeteilt habe, nicht eingesetzt werden zu wollen. Es bestand die Möglichkeit, untereinander Dienste zu tauschen und abzugeben. Der heute vernommene Zeuge Herr Brauner, ehemaliger Chefsprecher der Tagesschau, bestätigte im Wesentlichen diese Angaben.


Das Gericht ging nach der Beweisaufnahme davon aus, dass Frau Herman – wie vertraglich vereinbart – als freie Mitarbeiterin tätig war, so dass ihre Kündigungsschutzklage aus diesem Grund keinen Erfolg haben konnte. Der NDR habe nicht wie ein Arbeitgeber über die Arbeitskraft disponieren können. Die Sprecherinnen und Sprecher hätten als Team ihre Einsätze über den Chefsprecher selbst organisiert. Sie hätten sich im Wesentlichen untereinander abgesprochen. Wünsche nicht eingesetzt zu werden, seien grundsätzlich berücksichtigt worden. Nach den Angaben der Zeugen hätte es keine Konflikte gegeben, gegen einen erklärten Willen seien die Sprecherinnen und Sprecher nicht eingesetzt worden. Bei einer Gesamtschau fehle es an den Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses.
Die Kammer hat sich an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientiert und die Revision nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, beim Bundesarbeitsgericht eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.


Klarmann empfahl, dieses Urteil auch in ähnlich gelagerten Fällen zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
DASV Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“
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