Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.2017, 17 Sa 84/17, veröffentlicht am 10.01.2018

Auch wenn erst nach Einlegung der Berufung ein Umstand eintritt, der einem Weiterbeschäftigungsanspruch entgegen stehen könnte, kann die Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. §§ 707, 719 ZPO nur vorläufig eingestellt werden, wenn die Vollstreckung dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil iSv. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bringen würde.

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