(Kiel) Mieter eines Ladenlokals haben ohne mietvertragliche Regelung  grundsätzlich keinen Anspruch darauf, außerhalb der von ihm angemieteten Räume Werbeschilder, Leuchtreklamen und ähnliches anzubringen.

Darauf verweist der Essener Rechtsanwalt Wolfgang Nebel von der DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel mit Blick darauf, dass es hierdurch in der anwaltlichen Praxis häufig zu langwierigem und gerichtlichem Streit kommt. Häufig sei dabei der Fall, dass der Mieter als juristischer Laie die Genehmigung zur Anbringung  von Werbeschildern, Leuchtreklamen und ähnlichem einfach stillschweigend voraussetze, so dass er bei Vertragsabschluss auf diese Frage gar nicht eingehe.


Trete der Mieter sodann nach Abschluss des Mietvertrages an den Vermieter mit dem Wunsch heran, diese an der Außenfassade oder auf dem Dach des Hauses anbringen zu wollen, nutzten Vermieter diese Gelegenheit gerne dazu aus, die entsprechenden Flächen dem Mieter nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes zur Verfügung zu stellen unter Hinweis darauf, dass diese natürlich nicht zum Mietgegenstand gehörten.


Es sei deshalb unbedingt erforderlich, dass Mieter im Rahmen der Verhandlungen im Vertrag genau festlegten, an welcher Stelle des Hauses er welche Werbeschilder anbringen darf, wobei es sich zudem empfehlenswert sei, die geplanten Maßnahmen im Rahmen einer weiteren Anlage zum Vertrag genau zu beschreiben (Abmessungen, farbliche Gestaltung, Stromanschluss usw.) Auch sei im Vertrag klarzustellen, dass dieses Recht des Mieters mit dem Mietzins bereits abgegolten ist, so dass der Vermieter hierfür nachträglich kein zusätzliches Entgelt verlangen könne.


Weiterhin, so betont Nebel, sei zu beachten, dass für die Anbringung von Werbetafeln regelmäßig behördliche Genehmigungen erforderlich seien. Der Vermieter müsse sich daher im Mietvertrag gegenüber dem Mieter verpflichten, bei der Einholung dieser behördlichen Genehmigungen nach besten Kräften mitzuwirken und in seiner Eigenschaft als Gebäudeeigentümer auch alle erforderlichen Erklärungen insoweit gegenüber der Behörde abzugeben.


Darüberhinaus müsse der Mietvertrag auch eine Regelung enthalten, welche Vertragspartei bei Beendigung des Mietvertrages für die Demontage der Werbeschilder und die Beseitigung von Spuren (z.B. Verputzen von Löchern usw.) verantwortlich sei und die insoweit anfallenden Kosten zu tragen hat. In aller Regel gestatte der Vermieter die Anbringung von Reklame außerhalb des Mietobjektes nur dann, wenn der Mieter sich gleichzeitig zur vollständigen Entfernung bei Vertragsende verpflichte und auch die damit verbundenen Kosten übernehme.


Nebel empfahl, gewerbliche Mietverträge nur nach Einholung entsprechenden Rechtsrats zu unterzeichnen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –


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