Nach Abschluss eines berufsqualifizierenden dualen Studiums mit dem Erwerb des Hochschulgrades eines Bachelor of Arts besteht für ein Betriebsratsmitglied mangels Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne des § 78a BetrVG kein auf diese Schutznorm gestützter Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_ha…