1.Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kommt wegen der gegenüber § 937 Abs. 2 ZPO vorrangigen Sonderregelung des § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG die Zurückweisung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur in dringenden Fällen in Betracht. Anderenfalls – und das ist der Regelfall – muss mit der Kammer unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden.

2.Der dringende Fall im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG liegt nur vor, wenn im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes die Warnung des Gegners oder die Zeitdauer, die mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verbunden ist, vermieden werden muss und die zeitliche Dringlichkeit nicht auf ein zögerliches Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist. Der dringende Fall geht in seinen Anforderungen damit deutlich über die des bei einstweiligen Verfügungen ohnehin stets erforderlichen Verfügungsgrundes hinaus. Sein Anwendungsbereich ist eng zu fassen, da mit der Feststellung des dringenden Falles unmittelbar Auswirkungen auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters und auf den Umfang der Gewährung rechtlichen Gehörs verbunden sind.

3.Wegen der unmittelbar Verfahrensgrundrechte betreffenden Auswirkungen ist im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung stets eine zumindest kurze Begründung für die Feststellung des dringenden Falls zu fordern.

4.Lässt eine arbeitsgerichtliche Entscheidung, in der ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung im Wege der Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden zurückgewiesen wird, mit keinem Wort erkennen, dass die besonderen Anforderungen des § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG gesehen und geprüft worden sind und liegt auch darüber hinaus erkennbar kein dringender Fall vor, beruht die Entscheidung auf einem schwerwiegenden Verfahrensfehler.

5.Schwerwiegende, Verfahrensgrundrechte berührende Verfahrensfehler einer erstinstanzlichen Entscheidung können in Anwendung der §§ 78 Satz 1 ArbGG, 572 Abs. 3 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Arbeitsgericht führen; § 68 ArbGG findet im Beschwerdeverfahren keine Anwendung.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…