1. Nach Vereinbarung eines verstetigten Entgelts bei konkret definierter regelmäßiger Arbeitszeit trägt im Entgeltprozess der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, der Arbeitnehmer habe seine Leistungspflicht nicht erfüllt, denn es ist der Arbeitgeber, der sich mit seinem Vortrag im prozessualen Sinne auf eine rechtsvernichtende Einwendung beruft (entgegen BAG v. 18.04.2012 – 5 AZR 248/11 -).

2. Selbst wenn im gleichen Fall umgekehrt angenommen würde, es sei der Arbeitnehmer, der im Entgeltprozess die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung tragen müsste, er habe seine Ableistung in der Regelarbeitszeit erbracht, so trifft den Arbeitgeber, der keine Organisation zur Arbeitszeiterfassung vorhält, nach § 138 Abs. 2 ZPO eine sekundäre Darlegungslast, wegen der es nicht ausreichend ist, die Darlegungen des Arbeitnehmers pauschal zu bestreiten (Anschluss an BAG v. 16.05.2012 – 5 AZR 347/11 -).

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