Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers wegen Aufklärungs-oder Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteili-gung an einer Fondsgesellschaft gemäß §199 Abs.3 Satz1 Nr.1 BGB beginnt nicht bereits mit dem Zugang seines Beitrittsangebots bei der Fondsgesellschaft, sondern frühestens mit dem Zustandekommen des Beteiligungsvertrags.

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