Zwar gelten steuerrechtliche Fachbegriffe in Tarifverträgen grundsätzlich mit dem Inhalt, den sie im Zeitpunkt der Tarifanwendung nach Maßgabe der höchstrichterlichen fachgerichtlichen Rechtsprechung haben. Verweist jedoch der Tarifvertrag zwar hinsichtlich der Begriffsdefinition eines „Dienstgangs“ statisch auf eine durch Änderungen im Einkommensteuerrecht überholte Lohntsteuerrichtlinie (hier LStR 1990), nicht aber hinsichtlich der Begriffsdefinition „regelmäßige Arbeitsstätte“, ist letzterer Begriff, wie in der durch die Rechtsprechung der Finanzgerichte ermittelten Auslegung zu verstehen.

Dies gilt auch dann, wenn wegen einer Gesetzänderung im Einkommensteuerrecht zum 1. Januar 2014 für die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand nicht mehr an den steuerrechtlichen Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“, sondern an den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ angeknüpft wird.

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