1. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Obergrenze des Vierteljahreseinkommens regelmäßig auch bei wiederkehrenden Leistungen zu beachten wäre. Die Begrenzung des Gebührenstreitwerts für Bestandsschutzstreitigkeiten soll verhindern, dass Arbeitnehmer aus Furcht vor hohen Gebühren darauf verzichten, den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses zu verteidigen (vgl. LAG Hamburg 2. August 2012 – 7 Ta 11/12, Rn. 8; 2. Oktober 2003 – 8 Ta 15/03, Rn. 4).

2. Die für den Streitwert bei Änderungskündigungen entwickelten Grundsätze sind ebenfalls nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen übertragbar. Anderes kann gelten, wenn es – wie bei einer Änderungskündigung – um die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber geht.

3. Eine solche Konstellation ist nicht gegeben, wenn es einem Belegschaftsmitglied darum geht, dass eine Vergütung in der zugesagten Höhe auch gezahlt wird.

4. Keine Ermäßigung des Gegenstandswerts um 20 vH, wenn es um die Feststellung einer Leistungspflicht und nicht um einen auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag geht.

5. Nachholung der Bildung eines Gesamtgegenstandswert im Beschwerdeverfahren.

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