(Brühl) In seiner Entscheidung vom 09.12.2008 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die von dem Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.01.2007 eingeführte Regelung, nur Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte ab dem 21. Kilometer steuerlich anzuerkennen, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes  verfassungswidrig ist. (AZ: 2 BvL 1/07 u. a.)

Damit, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. Brühl, hat das höchste deutsche Gericht die vielfach kritisierte Regelung der Bundesregierung zur „Konsolidierung des Staatsaushaltes“ außer Kraft gesetzt, dass Berufspendler ihre Fahrten zur Arbeitsstätte bis zu 21 Kilometern täglich steuerlich nicht mehr als Werbungskosten ansetzen konnten. Mit der Entscheidung wurde der Gesetzgeber gleichzeitig verpflichtet, rückwirkend auf den 01.01.2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die derzeit geltende Pauschale von 0,30 € ohne jegliche Beschränkung, d. h. ab dem ersten Kilometer, anzuwenden.  Als besonderen Seitenhieb auf die Politik wertet Passau auch die Begründung des Gerichts, welches in seiner Entscheidung ausdrücklich klarstellte, dass Abweichungen von „steuerlichen Grundprinzipien“ aus Typisierungs- oder Vereinfachungserfordernissen zwar grundsätzlich möglich sind, nicht jedoch – wie hier –  zum rein fiskalischen „Zweck der Einnahmeerhöhung“ des Staates. Insoweit habe das Urteil auch für die Zukunft und auf andere Steuerarten eine besondere Signalwirkung, betont Steuerexperte Passau. Allerdings sei das Urteil in seinen Auswirkungen auf die zukünftige Neuregelung der Pendlerpauschale noch nicht überschaubar, da nicht sicher sei, ob der Gesetzgebe es aus fiskalischen Gründen auch tatsächlich bei der derzeitigen Reglung von 0,30 € je Kilometer belasse. Komme der Gesetzgeber z. B. bei der nun erforderlichen Neuregelung auf die Idee, den km-Satz von 0,30 € auf 0,20 € zu senken, müssten Pendler, die aufgrund große Entfernung zu ihrem Arbeitsplatz in den letzten beiden Jahren recht hohe Erstattungen in Anspruch nehmen konnten, sogar mit einer Nachzahlung rechnen, da die Steuerbescheide insoweit nur vorläufig seien. Passau hofft deshalb, dass sich ein großer Teil der Pendler angesichts noch nicht bekannten Neuregelung nicht zu früh freue.


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