BGH, Beschluss vom 10.06.2020, AZ VIII ZR 222/18

a)Eine Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch -mit der hierfür erforderlichen Klarheit-aus den Urteilsgründen ergeben. Das ist regel-mäßig etwa dann anzunehmen, wenn die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant bezeichnete Frage lediglich einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs betrifft (im Anschluss an BGH, Urteile vom 24.Oktober 2017 -IIZR 16/16, NJW-RR 2018, 39 Rn. 9; vom 5.Dezember 2018 -VIIIZR 67/18, juris Rn.17; vom 16.Januar 2019 -VIIIZR 173/17, NJW-RR 2019, 787 Rn. 11; vom 11.Dezember 2019 -VIIIZR 361/18, WM 2020, 469 Rn. 24; vom 29.April 2020 -VIIIZR 355/18, unter B I 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils mwN).

b)Aus den Entscheidungsgründen eines Berufungsurteils kann sich auch mit der gebotenen Deutlichkeit ergeben, dass die Revision nur bezüglich der Partei zu-gelassen worden ist, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm als klärungsbedürftig empfundene Rechtsfrage entschieden hat. Die Zulassung der Revision wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus gänzlich anderen Gründen angreift (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5.November 2003 -VIIIZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 unter II; Beschlüsse vom 8.Mai 2012 -XIZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6; vom 27.März 2014 -IIIZR 387/13, juris Rn. 5; vom 13.Mai 2014 -VIIIZR 264/13, juris Rn. 8 f.; vom 10.April 2018 -VIIIZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 11; jeweils mwN).

c)Ist nach Vorstehendem die Revision nur bezüglich einer abgrenzbaren Frage und nur zugunsten der insoweit unterlegenen Partei zugelassen, kann aus dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (hier: Nichtanwendung von §713 ZPO) regelmäßig nicht gefolgert werden, das Berufungsgericht habe die Revision auch zu Gunsten der anderen Prozesspartei -und damit vorliegend unbeschränkt-zulassen wollen.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…