LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2020, AZ 26 Ta (Kost) 6063/20

Ausgabe: 08-2020

1. Gibt es keine Hinweise darauf, dass bei Abschluss des Vergleichs unter den Parteien Streit oder Unsicherheit darüber bestanden hat, ob für die Zeit des Annahmeverzugs eine Masseverbindlichkeit begründet worden ist, was angesichts der klaren Rechtslage regelmäßig nicht ernsthaft bezweifelt werden kann (vgl. dazu zB BAG 4. Juni 2003 – 10 AZR 586/02, Rn. 30), löst eine Regelung hierzu im Vergleich einen Vergleichsmehrwert regelmäßig nicht aus.

2. Werden Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zum Gegenstand eines Mehrvergleichs gemacht und liegen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung im Rahmen der Festsetzung eines Gegenstandswerts für einen Vergleichsmehrwert vor, ist § 182 InsO bzw. die darin zum Ausdruck kommende Wertung entsprechend anzuwenden (ausführlich LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 – 26 Ta (Kost) 6036/19, Rn. 9 ff., mwN).

3. Vergleichsformulierungen, die sich auf eine betriebliche Altersversorgung beziehen, lösen keinen Vergleichsmehrwert aus, wenn diesbzüglich unter den Parteien nur Klarstellungen erfolgen sollen, ohne dass insoweit Streit bestanden hat. Es handelt sich dann um einfache Abwicklungsregelungen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 21. Januar 2020 – 26 Ta (Kost) 6110/19, zu II 2 der Gründe).

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