(Brühl) In einer soeben veröffentlichten Entscheidung vom 26.11.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass Losgewinne, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblichen Losveranstaltung erzielt, bei diesem einkommensteuerrechtlich nicht zu erfassen sind, da der Erwerb der Lose bereits Teil der ihm freigestellten Einkommensverwendung ist (AZ.: X R 8/06).

In dem ausgeurteilten Fall, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, hatte eine Bausparkasse im Jahre 1996 in jedem Quartal eine „Wettbewerbsverlosung für akquirierende Außendienstmitarbeiter“ durchgeführt, bei denen es als Hauptpreis einen BMW Z3 zu gewinnen gab. Zu diesem Zweck wurde den Außendienstlern für jeden vermittelten Bausparvertrag jeweils ein Los gewährt und zusätzlich 1,– DM für die Auslosung einbehalten. Der Gewinner verkaufte das Fahrzeug kurze Zeit später weiter und erzielte hierfür einen Erlös von 51.000 DM, den das Finanzamt hiernach bei dem Betroffenen, der seinen Gewinn über eine Einnahme/Überschussrechnung ermittelte, als nicht erklärten Entnahmegewinn von 57.800 DM einkommensteuerrechtlich erfasste. Die dagegen gewandte Klage des Betroffenen hatte nun in letzter Instanz Erfolg. Zur Begründung, so Passau, habe der BFH ausgeführt, dass es sich hier nicht um einen “betrieblich veranlassten“ Losgewinn handele. Entgegen der Besteuerung von Sachpreisen, die ein Arbeitnehmer z. B. bei einer betrieblichen Auslosung als Prämierung für seine Verbesserungsvorschläge erhalte, sei hier besonders zu berücksichtigen, dass das Entgelt für die Lose von der bereits „verdienten Prämie“ einbehalten worden sei. Damit habe der Gewinner einen Teil seines Einkommens für den Erwerb der Lose verwandt, wobei es keinen Unterschied mache, ob das Los nun von seinem Arbeitgeber oder in einer Lotterieannahmestelle stamme. Der Erwerb des Loses sei daher bereits Teil der Verwendung des erzielten Einkommens und hänge nicht mehr mit der betrieblichen Gewinnerzielung zusammen. Dabei komme es auch nicht darauf an, dass der Gewinn Ausfluss eines Vertragsverhältnisses des Betroffenen mit dem Unternehmen war, da es einem Arbeitnehmer oder sonstigem Mitarbeiter grundsätzlich freistehe, wie er seinen Lohn oder Entgelt verwende. Das Gericht stellte darüber hinaus klar, dass hier auch keine Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz vorlagen, da die erfolgreiche Teilnahme an einer Lotterie nicht den dazu erforderlichen Leistungsaustausch begründe.
 
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