Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2020, AZ 1 TaBV 1/20

Ausgabe: 10-2020

Beschäftigte in der Pflege leiten im Regelfall dann einen „Bereich“ im Sinne der Entgeltgruppe P 14 Nr. 1 der Entgeltordnung VKA, wenn ihnen mehrere Stationen unterstellt sind. Ebenso wie beim Begriff „große Station“ (hierzu BAG 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19) haben die Tarifvertragsparteien mit der Formulierung „in der Regel“ zu erkennen gegeben, dass im Ausnahmefall auch andere Faktoren für die Annahme eines Bereichs maßgeblich sein können. Diese Faktoren müssen aber so ausgeprägt sein, dass ein Maß an Führungsverantwortung erreicht wird, das für den Leiter eines Bereichs typisch ist. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, wenn dem Leiter einer Station 16 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) unterstellt sind, die Station ohne eine personelle Trennung zwei kleine Funktionseinheiten (Tagesklinik und Patientenservicecenter) umfasst und er die Leitung einer anderen Station in deren Abwesenheit vertritt.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…