(Brühl)  Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass die schwere Krebserkrankung eines Mieters keinen Kündigungsgrund für angemietete Gewerberäume darstellt (AZ.: I-24 W 53/08).

In diesem Fall, so der Essener Mietrechtsanwalt Wolfgang Nebel von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschafte. V. mit Sitz in Brühl, hatte ein Einzelhändler aus dem Ruhrgebiet seinen noch bis Ende Februar 2009 laufenden Gewerberaummietvertrag bereits schon zum 29.09.2007 mit der Begründung fristlos kündigen wollen, dass er an einer schweren Krebserkrankung leide. Daher könne er  sein Geschenkartikelgeschäft nicht weiter betreiben. Die von ihm beantragte Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Feststellungsklage wurde dem Mieter jedoch von dem Gericht nun mit der Begründung verweigert,  dem Mieter stehe kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Denn der  Mieter trage  das persönliche Verwendungsrisiko für die Mieträume auch dann, wenn er die langfristig angemieteten Gewerberäume aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr selbst nutzen könne. Es sei deshalb Sache des Mieters, ein solches  Risiko  selbst zu begrenzen (z. B. durch Untervermietung der Räume). Einer derartigen Untervermietung, so ergänzt Mietrechtsexperte Nebel, könne der Vermieter nur aus wichtigem Grund widersprechen.


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