Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 31.08.2020, AZ 1 TaBV 102/19

Ausgabe: 11-2020

Der GBR ist nach § 50 I BetrVG zuständig für den Abschluss einer GBV zur Regelung der Entlohnungsgrundsätze für AT-Angestellte, wenn ein mit allen – nach Struktur und Aufgabe gleichartigen – Betrieben an denselben Mantel- und Entgelttarifvertrag gebundenes Unternehmen AT-Angestellte unternehmenseinheitlich nach einer an die Tarifverträge anknüpfenden Vergütungsstruktur behandeln will.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen 1. Kammer, Beschluss vom 31.08.2020, 1 TaBV 102/19

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