BGH, Beschluss vom 25.01.2021, AZ II ZR 108/19

Ausgabe: 12/2020 – 1/2021

Die persönliche Haftung des Kommanditisten nach §§171, 172 Abs.4, §161 Abs.2, §128 HGB besteht bei Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschafts-verbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Auf die insolvenzrechtliche Einordnung dieser Verbindlichkeiten kommt es dabei nicht an.

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