(Brühl) Bei Beteiligungen an Firmen im Ausland sind die mit der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Land geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)  zu beachten, damit es für den Anleger nicht zu teuren Überraschungen kommt.

Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung der mittelständischen Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, mit Hinblick auf ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH AZ.: I R 34/08). In dem ausgeurteilten Fall war ein deutscher Staatsbürger zu 40% an einer nach dem Recht des Staates Florida/USA gegründeten „LLC‘ beteiligt, welche in den USA aufgrund der Ausübung des dort gegebenen steuerlichen Wahlrechts nicht mit der dortigen „Corporate Tax“ besteuert, sondern wie eine Personengesellschaft behandelt wurde. Damit ist diese nach dem zwischen der BRD und den USA geschlossenen DBA – USA 1989 nur insoweit eine in den USA ansässige und abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei der Gesellschaft oder bei den in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden. Dabei, so Steuerexperte Gieseler, gebührt das Besteuerungsrecht für Einkünfte, die der inländische Gesellschafter aus der Beteiligung an einer solchen LLC bezieht, nach dem DBA nur dann den USA, wenn es sich bei der LLC auch aus deutscher Sicht um eine Personengesellschaft handelt, welche dem Gesellschafter in den USA eine Betriebsstätte vermittelt. Handelt es sich hingegen aus deutscher Sicht um eine „Kapitalgesellschaft“, gebührt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte der Bundesrepublik Deutschland. Ein vorrangiges Besteuerungsrecht der USA fällt in dem Moment aus. Über die Qualifizierung, ob die LLC in einem solchen Fall nun als „Personen-„ oder als „Kapitalgesellschaft“ zu bewerten ist, so Gieseler, entscheidet nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein sogen. „Typenvergleich“. Die für die LLC maßgeblichen Merkmale hierzu hat das Bundesfinanzministerium bereits im Jahr 2004 unter BStBl 2004, 411 IV aufgelistet. Danach sind für die entsprechende Einordnung der LLC als Personen- oder Kapitalgesellschaft unter „abstrakten Strukturvoraussetzungen“ folgende Merkmale maßgeblich:


– Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung
– Beschränkte Haftung
– Freie Übertragbarkeit der Anteile
– Gewinnzuteilung (nach Gesellschafterbeschluss)
– Kapitalaufbringung
– Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft
– Gewinnverteilung
– Formale Gründungsvoraussetzungen


Da die Vorinstanz, das Finanzgericht Baden-Württemberg, diese Feststellungen nicht getroffen hatte, wurde das Verfahren zurückverweisen. Der Fall zeige jedoch wieder einmal deutlich, so Gieseler, dass vor Investitionen oder Beteiligungen im Ausland die steuerliche Behandlung genau geklärt werden sollte.


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Dr. Norbert Gieseler
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