(Brühl) Ein Bau- und Heimwerkermarkt, der eine Rabattaktion mit dem Slogan „20% auf alles“ durchführt, ist wettbewerbswidrig, wenn der Verbraucher im Vergleich zu dem in der Vorwoche geltenden Preis für den Artikel keine oder nur eine Ersparnis von wenigen Prozentpunkten erlangt.


Dies, so die Hamburger Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Karin Scheel-Pötzl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, sei die Konsequenz eines soeben ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2008 (BGH AZ.: I ZR 122/06). In dem ausgeurteilten Fall hatte ein Bau- und Heimwerkermarkt Anfang 2005 eine Rabattaktion mit dem Slogan „20% auf alles, ausgenommen Tiernahrung“ durchgeführt. Wie sich bei Testkäufen der „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ herausstellte, hatte in dem  Baumarkt jedoch bei vier Artikeln unmittelbar vor Beginn der Aktion ein niedriger Preis gegolten, der jedoch  zum Aktionsbeginn erhöht worden war, sodass sich nach Abzug des Rabattes von 20% auf den Aktionspreis für den Verbraucher letztlich keine oder nur noch eine sehr geringe Ersparnis im Vergleich zu dem noch in der Vorwoche geltenden Preis ergab. Diesem Verhalten, so die Urheber- und Wettbewerbsrechtsexpertin Scheel-Pötzl, habe der BGH nun mit seinem Urteil eine eindeutige Absage erteilt. Bei Rabattaktionen mit derartigem Wortlaut könne der Verbraucher erwarten, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment im Vergleich zu vorher auch tatsächlich eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erziele. Die Heraufsetzung der Preise für Artikel aus dem Sortiment zu Beginn der Aktion sei ebenso irreführend und damit wettbewerbswidrig wie die Werbung mit einem früheren Preis, der nur für kurze Zeit gegolten habe. Zur Vermeidung von Kosten und langjähriger Rechtsstreite, hier vier Jahre, empfahl Scheel-Pötzl allen Unternehmen, grundsätzlich auf irreführende Angaben bei Werbemaßnahmen zu verzichten.


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Karin Scheel-Pötzl
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