(Brühl) Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungsansprüche vorsehen. Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, ist der Tenor eines soeben veröffentlichten Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.11.2008 (AZ.: 1 AZR 475/07).

In dem Verfahren hat das Gericht eine Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers abgewiesen, der im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente hatte, jedoch eine höhere als die ihm nach dem Sozialplan zustehende Abfindung verlangte. Das Gericht verneinte diesen Anspruch und führte zur Begründung aus, dass Sozialpläne dem Gesetz nach dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile dienen, die Arbeitnehmern infolge Betriebsänderungen entstehen.


 „Sozialplanabfindungen“ komme daher eine zukunftsbezogene Ausgleich- und Überbrückungsfunktion zu. Dementsprechend könnten die Betriebsparteien bei der Beurteilung des Umfangs der voraussichtlichen Nachteile auch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Dies gelte sogar auch, wenn der Rentenbezug mit Abschlägen verbunden sei, betont Henn. Zwar habe das Gericht festgestellt, dass Ansprüche auf vorgezogene Altersrente regelmäßig an ein bestimmtes Lebensalter, das Geschlecht oder eine Schwerbehinderung anknüpfen.


Gleichwohl liege in ihrer Berücksichtigung durch die Betriebsparteien weder eine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungssatzes, noch ein Verstoß gegen das Verbot, Personen wegen eines dieser Merkmale zu benachteiligen.


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