(Brühl) In einem Urteil vom 19.11.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Rechtsschutzversicherer dazu verurteilt, dem Versicherten auch dann die Anwaltskosten zu erstatten, wenn dieser bereits bei Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber um anwaltliche Beratung und Interessenvertretung nachsucht. (AZ.: IV ZR 307/07)


In dem ausgeurteilten Fall, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V., Brühl, hatte ein Versicherter von seinem Rechtsschutzversicherer im Rahmen seines Versicherungsvertrages, der auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen vorsah, die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren verlangt, nachdem der Arbeitgeber diesem mitgeteilt hatte, dass er aufgrund eines „Restrukturierungsprogramms“ mit der Kündigung rechnen müsse, wenn er einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag nicht annehme. Der Versicherte beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen, wofür die Rechtsschutzversicherer jedoch mit der Begründung, dass ein Versicherungsfall erst nach Ausspruch der Kündigung eintrete, keine Deckungszusage erteilte und die Übernahme der Kosten verweigerte. Dieser Auffassung, so Henn, vermochte sich der BGH nicht anzuschliessen. Entgegen der Auffassung des Versicherers sah das Gericht bereits in der Androhung der Kündigung einen Rechtsverstoss, der die Rechtsposition des Versicherten gefährde. Massgeblich für die Eintrittspflicht des Versicherers sei ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit „objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstosses aufstelle und auf den er seine Interessenverfolgung stütze“. Damit komme es auf Differenzierungen, etwa den Unterschied zwischen der Androhung einer Kündigung oder einer  bereits tatsächlich  ausgesprochenen Kündigung, nicht mehr an. Es reiche für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherers schon aus, so der BGH, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund der behaupteten Tatsachen daraus den Vorwurf gründen könne, dass – wie hier – der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletze und damit eine Vertragsverletzung des Arbeitsverhältnisses begehe und eine Kündigung ohne Auskunft über die Sozialauswahl in Aussicht stelle, die dann „als sozial ungerechtfertigt‘ rechtswidrig wäre. Schon mit diesem, vom Versicherungsnehmer, behaupteten Verhalten habe sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene und versicherte Gefahr zu „verwirklichen“ begonnen und die Eintrittspflicht des Versicherers sei eingetreten. Henn begrüsste die Entscheidung, die nun wieder für ein Stück mehr Rechtssicherheit im Umgang zwischen Versicherten und Versicherer sorge.


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