BGH, Beschluss vom 01.07.2021, AZ VIII ZB 50/20

Ausgabe: 06-07/2021

a) Um den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zu genügen, muss der Berufungsführerin einer aus sich heraus verständlichen Weise angeben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils er bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2020 – VI ZB 68/19, WM 2020, 1847 Rn. 10; vom 13. Juni 2017 – VIII ZB 7/16, juris Rn. 12; vom 9. April 2013 – VIII ZB 64/12, WuM 2013, 367 Rn. 8; vom 23. Oktober 2012- XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10).
b) Will der Berufungsführer die Berufung auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO stützen, muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen bezeichnen, aufgrund derer die neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind.

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