Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 10.01.2022, AZ 6 Sa 405/21

Ausgabe: 12-2021

Wenn nicht etwas anderes geregelt ist, ist das positive Zeitguthaben eines Arbeitnehmers spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn Rechtsgrundlage des Zeitkontos eine Dienstvereinbarung ist (Fortführung von BAG 20. November 2019 – 5 AZR 578/18, NZA 2020, 386).

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_ha…