(Brühl) Die deutschen Kündigungsfristen im Arbeitsrecht werden derzeit einer Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) unterzogen. Im Visier ist dabei eine Bestimmung im deutschen Arbeitsrecht, nach der Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht berücksichtigt werden.

Diese Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), so der Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Norbert Pflüger von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Brühl, ist möglicherweise „altersdiskriminierend“ und wäre dann ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Nach derzeitiger Rechtslage, so erläutert der Arbeitsrechtsexperte, staffeln sich die Kündigungsfristen des BGB je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Danach ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich, wenn das Arbeitsverhältnis seit zwei Jahren besteht, zwei Monate bei fünfjähriger Betriebszugehörigkeit, drei Monate bei acht Jahren, vier Monate bei zehn Jahren, fünf Monate bei zwölf Jahren, sechs Monate bei fünfzehn Jahren bis hin zu sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb mindestens zwanzig Jahre besteht. Diese Kündigungsfristen, so betont Pflüger ausdrücklich, gelten auch dann, wenn der abgeschlossene Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer möglicherweise schlechter stellt als im BGB geregelt. Bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit macht das derzeit geltende Recht (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB) allerdings die Einschränkung, dass Zeiten in dem Betrieb, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden. Gerade bei Arbeitnehmern in größeren Betrieben, die dort seit dem Beginn ihrer beruflichen Karriere beschäftigt sind, gehen durch diese Regelung wertvolle Jahre bei der Be-rechnung der Betriebszugehörigkeit verloren, so Pflüger. Dies hat zuletzt auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf so gesehen und deshalb mit seiner Entscheidung vom 21.11.2007 (AZ: 12 SA 1311/07) den Europäischen Gerichtshof angerufen, um durch diesen klären zu lassen, ob die Bestimmung gegen das Verbot der „Altersdiskriminierung“ verstößt und damit gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Sollte der Europäische Gerichtshof die Bedenken des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bestätigen, so Pflüger, können langzeitig in dem selben Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer mit der Anrechnung auch ihrer Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr rechnen.


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Dr. Norbert Pflüger
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht
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