Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.2022, AZ 2 Sa 35/21

Ausgabe: 08-2022

1. Das Tragen einer Atemschutzmaske dient nach dem Sinn und Zweck des § 10 Ziff. 1.2 RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung dem Eigenschutz der Beschäftigten vor durch die Arbeiten ausgelösten giftigen Gasen und Staubpartikeln.

2. Eine schlichte OP-Maske dient demgegenüber nicht vornehmlich dem Eigenschutz, sondern schützt Dritte vor virenbelasteten Tröpfchen und Aerosolen, die der Träger der OP-Maske beim Sprechen, Husten oder Niesen absondert.

3. Auch die Systematik der Tarifnorm spricht dafür, dass eine eher locker sitzende textile OP-Maske keine solche Erschwernis darstellt, die eine 10 %ige Erschwerniszulage gemäß § 10 Ziff. 1.2 RTV begründet.

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