Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.03.2023, AZ 25 Ca 956/22

Ausgabe: 03-2023

1. Macht der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn geltend, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. Da der im Hinblick auf § 11 Nr. 1 und 2 KSchG primär darlegungs-belastete Arbeitgeber keine Kenntnis von anrechenbaren Einkünften oder böswillig unterlassenem Zwischenverdienst hat, trifft den Arbeitnehmer die prozessuale Pflicht, sich auf Verlangen des Arbeitgebers zu diesen Punkten zu erklären. Hierzu gehört es auch, zu etwaigen Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit vorzutragen.

2. Kommt der Arbeitnehmer seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, ist die Klage nicht nur als „zur Zeit“ unbegründet, sondern als „insgesamt“ unbegründet abzuweisen, da sich der Arbeitnehmer in voller Höhe einen hypothetischen Erwerb gemäß § 11 Nr. 2 KSchG anrechnen lassen muss. Die prozessuale Situation unter-scheidet sich nicht von anderen Situationen, die sich dadurch auszeichnen, dass den Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast trifft.

3. Eine Klageerweiterung, die unter Versäumung der Wochenfrist gemäß § 132 Abs. 1 ZPO und in leichtfertiger Prozessführung eingereicht wurde, ist nicht sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO. Bei Widerspruch des Gegners fallen solche Klageanträge nicht zur Sachentscheidung des Gerichts an, sondern sind unzulässig.

4. Die arbeitsgerichtliche Güteverhandlung ist für eine frühere mündliche Verhand-lung im Sinne des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO ausreichend, da die mündliche Verhandlung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bereits mit der Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung beginnt.

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