Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2023, AZ 3 Sa 55/22

Ausgabe: 09-2023

1. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die denselben Arbeitgeber haben, müssen nicht zwingend einer einheitlichen Verwaltung i.S.d. § 23 Abs. 1 KSchG angehören.

2. Der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 KSchG und § 23 Abs. 1 KSchG verwendete Begriff der Verwaltung stellt auf organisatorische Einheiten der Exekutive ab.

3. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, den Arbeitnehmerbegriff der Kleinbetriebsklausel auf Beamte und Richter auszudehnen.

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