Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 29.09.2023, AZ 4 Sa 359/23

Ausgabe: 09-2023

Ermächtigt eine Betriebsvereinbarung den Arbeitgeber einseitig dazu, ein bereits erarbeitetes Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto zu verwenden, um dem Arbeitnehmer künftig weniger Schichten zuteilen zu müssen, verschiebt diese Regelung in unrechtmäßiger Art und Weise das Betriebsrisiko auf den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitnehmer nicht frei darüber entscheiden kann, ob und wie viele Schichten ihm zugeteilt werden.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…