Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 04.10.2023, AZ 17 Ta 252/23

Ausgabe: 11-2023

Die Mandatierung eines Rechtsanwalts als zusätzlichen Prozessbevollmächtigten neben einem Gewerkschaftsvertreter ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr als zweckentsprechend iSv. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn sie nach Eingang der Berufungsbegründung und der Berufungserwiderung und nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung erfolgt.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm…