Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10.10.2023, AZ 4 Sa 22/23

Ausgabe: 11-2023

Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ist nach Ausspruch einer fristlosen Arbeitgeberkündigung regelmäßig nicht anzunehmen, der Arbeitnehmer hätte es böswillig unterlassen, eine zumutbare Tätigkeit anzunehmen, wenn er binnen drei Monaten eine neue Stelle findet und antritt.

Einzelfallentscheidung zur Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung, zu Annahmeverzugslohn, Schadensersatz und eidesstattlicher Versicherung erteilter Auskünfte.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw/nrwe/arbgs/koeln/lag_koe…