Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.06.2025, AZ 6 U 3/25
Ausgabe: 05/06-2025
Es fehlt an einem Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung §§ 935, 940 ZPO auf Unterlassung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung, wenn der Verletzte nach Kenntnis der Verletzung nicht zügig das gerichtliche Verfahren zur Beseitigung des Rechtsverstoßes betreibt. Allein die Änderung in der Person des Rechtsverletzers lässt keine neue Dringlichkeit entstehen, wenn der Rechtsverstoß unverändert fortgesetzt wird.
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