Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2025, AZ 10 Sa 29/25

Ausgabe: 06 – 2025

1. Macht die Arbeitgeberin geltend, dass dem erstinstanzlich ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruch eine weitere, nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene Kündigung entgegensteht, kann die Zwangsvollstreckung nur dann einstweilen eingestellt werden, wenn diese ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (im Anschluss an LAG München 05.03.2018 – 4 Sa 823/17 -).
2. Eine analoge Anwendung des § 769 ZPO scheidet ebenso aus wie eine teleologische Reduktion von § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…