BGH, Beschluss vom 04.12.2025, AZ III ZR 165/24
Ausgabe: 11-12/2025Immobilienrecht/Nachbarrecht
Sind an einem Vertragsverhältnis mehr als nur zwei Parteien beteiligt, ist es möglich, dass eine Bestimmung individuell vereinbart und gleichwohl als Allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln ist. Das kann dann der Fall sein, wenn sie für eine Vielzahl von vertraglichen Verhältnissen vorformuliert ist, vom Vertragsgegner dem entsprechend verwendet wird und es der Schutzzweck der §§ 305 ff BGB gebietet, sie der Inhaltskontrolle zu unterwerfen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 19. November 2009 – III ZR 108/08, BGHZ 183, 220).
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