BGH, Beschluss vom 21.04.2026, AZ V ZR 169/24
Ausgabe: 03/04 – 2026
Der wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer erworben hat. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Verkäufer auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte.
Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Ent…