Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.04.2026, AZ 10 Ta 723/25

Ausgabe: 03/04 – 2026

1. Die Vollstreckung eines Anspruchs auf Entgeltabrechnung erfolgt grundsätzlich nach § 888 ZPO. Das Gleiche gilt prinzipiell für einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs; dies gilt insbesondere dann, wenn eine Abrechnung durch den Arbeitgeber noch nicht erteilt worden ist und ein Dritter Zugriff auf umfangreiche Daten aus dem EDV-System des Arbeitgebers benötigte.

2. Für die Erteilung eines Buchauszugs im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB ist eine nachvollziehbare und strukturierte Gesamtdarstellung erforderlich. Daran fehlt es, wenn ein über 6.000 Seiten umfassendes Konvolut vorlegt wird.

3. Unmöglichkeit i.S.d. § 888 ZPO liegt nicht vor, wenn die Erstellung eines Buchauszugs eine komplexe und langwierige Arbeit darstellt, diese aber unter Heranziehung einer fachkundigen Person, wie eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters, unter Bereitstellung der erforderlichen Daten aus dem EDV-System voraussichtlich zu bewältigen ist.

Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…