Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 02.06.2026, AZ 8 Ta 170/25

Ausgabe: 05 – 2026

Wird im höheren Rechtszug das Verfahren durch Vergleich mit einer anderen Kostenregelung abgeschlossen, erlischt die Zahlungspflicht für die Vorinstanz nach § 30 GKG nicht. Ein Prozessvergleich kann die Entscheidung des Gerichts weder aufheben noch ändern oder ersetzen. Daher kann die Partei eine aus einem Vergleich folgende Überzahlung nur dem Prozessgegner gegenüber geltend machen, nicht gegenüber der Staatskasse. Bei dem Kostenansatz ist der Vergleich nicht zu berücksichtigen.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/lag_koel…