Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 02.06.2026, AZ 8 SLa 397/25

Ausgabe: 05 – 2026

1. Vorrangiges Auswahlkriterium im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG ist die aktuelle dienstliche Beurteilung. Dies gilt erst recht, wenn dies eine anwendbare Dienstvereinbarung vorsieht.

2. Inwieweit der öffentliche Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung dienstliche Beurteilungen berücksichtigt hat, muss in einem Auswahlvermerk festgehalten werden. Da das Dokumentationsgebot für die Transparenz der Auswahlentscheidung unverzichtbar ist, muss ein unterlegener Bewerber aus einer Dokumentation der Auswahlbewertung ableitbare Kenntnis über die Entscheidungsgrundlage haben. Eine nachträgliche Darlegung im gerichtlichen Verfahren genügt nicht.

3. Einer Änderung der Begründung der Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren steht regelmäßig auch entgegen, dass damit Erwägungen eingeführt würden, die nicht Gegenstand der Beteiligung z.B. des Personalrats waren.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/lag_koel…