Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 02.06.2026, AZ 14 SLa 107/25

Ausgabe: 05 – 2026

Eine arbeitgeberseitige, betriebsbedingte Kündigung kann wegen ihrer Bedingungsfeindlichkeit nicht wirksam unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung, die für die Umsetzung einer zuvor ausgesprochenen Änderungskündigung erforderlich ist, nicht ersetzt. Insofern handelt es sich weder um eine Rechtsbedingung noch um eine Potestativbedingung. Die Beklagte hat die Kündigungswirkung damit nicht von einer zum Kündigungszeitpunkt objektiv feststehenden, wenn auch subjektiv noch ungewissen Rechtslage abhängig gemacht, sondern von einem ungewissen, in der Zukunft liegenden Ereignis, nämlich von einem die fehlende Zustimmung (nicht) ersetzenden arbeitsgerichtlichen Beschluss.

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