Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 02.06.2026, AZ 10 SLa 797/25 SK
Ausgabe: 05 – 2026
1. Bei der stets vorzunehmenden Gesamtabwägung nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB sind auch tatsächliche Zwänge durch eine vom Auftraggeber geschaffene Organisationsstruktur zu berücksichtigen. Diese können geeignet sein, den Beschäftigten zu dem gewünschten Verhalten zu veranlassen, ohne dass dazu konkrete Weisungen ausgesprochen werden müssen. So ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, wenn der Auftraggeber in der Lage ist, Art und Umfang der Beschäftigung maßgeblich zu steuern und dadurch über eine Planungssicherheit verfügt, wie sie bei einem Einsatz eigener Arbeitnehmer typisch ist (vgl. BAG 3. Dezember 2025 – 9 AZB 18/25 – Rn. 24, NZA 2026, 37). Dies ist typischerweise gerade dann gegeben, wenn Personen, die zum Arbeiten nach Deutschland gekommen sind, über keine eigenen geschäftlichen Kontakte, keine Betriebsstätte und keine eigenen Arbeitnehmer oder andere Auftraggeber verfügen, sondern letztlich nur ihre eigene Arbeitskraft einsetzen.
2. Im Rahmen einer Schätzung im Falle von „Schwarzarbeit“ ist es regelmäßig möglich, auf die für die Errechnung des Sozialkassenbeitrags erforderlichen Bruttolohnsummen zu schließen, indem die sich aus den Ausgangsrechnungen ergebenen Nettoumsätze mit dem Faktor 66 % multipliziert werden.
3. Die Rüge, dass entgegen § 139 ZPO in erster Instanz ein Hinweis „zu viel“ erteilt wurde, geht grundsätzlich ins Leere.
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