Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 02.06.2026, AZ 4 SLa 854/25

Ausgabe: 05 – 2026

1.
Eine Freistellungsvereinbarung ist von der einseitig vom Arbeitgeber erklärten Freistellung zu unterscheiden.

2.
In der einseitigen Freistellung von der Arbeitspflicht ist regelmäßig die Erklärung des Arbeitgebers zu sehen, die Annahme der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung werde abgelehnt. Durch diese Erklärung gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug.

3.
Durch den Abschluss eines Erlassvertrags iSv. § 397 Abs. 1 BGB erlischt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Da der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Arbeitsleistung mehr schuldet, kann der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung auch nicht mehr in Verzug geraten.

4.
Mit einer einseitigen, unwiderruflichen Freistellung unter Anrechnung auf Resturlaub und Überstunden stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nur von der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung frei und gerät dadurch auch in Annahmeverzug. Hierin kann zugleich auch eine wirksame Urlaubsbewilligung liegen.

5.
Ist der Urlaub wirksam bewilligt worden, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Ein Rückruf aus dem Urlaub ist grundsätzlich auch dann nicht zulässig, wenn die Freistellung in Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung für die Zeit der Kündigungsfrist erfolgt ist und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt.

Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…