Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 02.06.2026, AZ 15 SLa 555/25
Ausgabe: 05 – 2026
1.
Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist.
2.
Hat eine Inflationsausgleichsprämie Entgeltcharakter, ist die Differenzierung nach dem Bezug von Arbeitsentgelt sachlich gerechtfertigt.
Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…